Satzung des StadtSportBundes Dortmund e.V.
| § 1Name und Sitz | |
| (1) | Der StadtSportBund Dortmund e.V., im folgenden SSB genannt, hat seinen Sitz in Dortmund. Der Gründungstag des SSB ist der 07. Juni 1946. |
| (2) | Der SSB ist in das Vereinsregister Dortmund unter der Register-Nr. 2930 eingetragen. Der SSB ist Mitglied im LandesSportBund Nordrhein-Westfalen e.V. (LSB) |
| § 2Grundsätze der gemeinnützigen Tätigkeit | |
| (1) | Der SSB ist die Gemeinschaft aller Sportvereine und ihrer Fachverbände in Dortmund. Der SSB ist parteipolitisch neutral. Er ergreift Partei für die sporttreibenden Menschen in Dortmund und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz. |
| (2) | Der SSB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der jeweils gültigen Abgabenordnung. |
| (3) | Der SSB ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. |
| (4) | Die Mittel des SSB dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Seine Mitglieder haben nicht teil an seinem Vermögen, keine Person darf durch Ausgaben oder Vergütungen begünstigt werden. |
| § 3Gemeinnützige Zweckbestimmung | |
| Zweck des SSB ist, | |
| (1) | Sport zu fördern und die dafür erforderlichen Maßnahmen zu koordinieren. |
| (2) | dafür einzutreten, jedem Interessierten die Möglichkeit zu geben, unter zeitgemäßen Bedingungen Sport zu treiben. |
| (3) | Sport in überfachlichen und überverbandlichen Angelegenheiten auch gegenüber Staat und Kommune zu vertreten. |
| (4) | Jugendarbeit zu fördern. |
| (5) | Qualifizierung sowie das Betreiben von dafür geeigneten Einrichtungen zu fördern. |
| § 4Aufgaben | |
| Die Aufgaben des SSB erstrecken sich auf die Belange des Sports in der Gesellschaft. Sie werden erreicht durch: | |
| (1) | Zusammenarbeit aller Sportvereine und ihrer Fachverbände in Dortmund und die Regelung der überfachlichen und überverbandlichen Aufgaben. |
| (2) | Vertretung der Interessen der Mitglieder gegenüber Behörden und Sportorganisationen. |
| (3) | Mitwirkung in kommunalen Ausschüssen und Arbeitsgemeinschaften. |
| (4) | Förderung von Forschung und Wissenschaft, soweit Belange des Sports berührt sind. |
| (5) | Unterstützung bei Maßnahmen des Umweltschutzes, soweit Belange des Sports berührt sind. |
| (6) | Förderung des Erhalts, der Schaffung und des Ausbaus von Sportstätten und Bewegungsräumen zur sportgerechten Stadtentwicklung. |
| (7) | Förderung des Freizeit-, Breiten-, Gesundheits- und des Behindertensports. |
| (8) | Sportliche Bildung, Mitarbeitergewinnung und Qualifizierung. |
| (9) | Abnahme des Sportabzeichens und Förderung von Leistungsabzeichen. |
| (10) | Förderung von internationalen Sportbeziehungen. |
| (11) | Förderung sozialer Integration. |
| (12) | Förderung von humanem Leistungssport. |
| (13) | Stärkung der Gleichberechtigung. |
| (14) | Öffentlichkeitsarbeit. |
| § 5Rechtsgrundlagen | |
| (1) | Rechtsgrundlage des SSB sind seine Satzung und die Ordnungen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. Die Ordnungen dürfen jedoch nicht im Widerspruch zu den Satzungen des SSB und des LandesSportBundes Nordrhein-Westfalen (LSB NRW) stehen. |
| (2) | Ordnungen und ihre Änderungen werden vom Fachverbandsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. Dies gilt nicht für die Jugend- und die Frauenordnung. |
| (3) | Die Jugend- und die Frauenordnung bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. |
| (4) | Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. |
| § 6Mitgliedschaft | |
| (1) | Dem SSB gehören ordentliche und außerordentliche Mitglieder an. Ordentliche Mitglieder des SSB sind alle Sportvereine, die ihren Sitz in Dortmund haben und Mitglied eines dem LSB NRW angeschlossenen Fachverbandes sind sowie ihre örtlichen Fachverbände innerhalb des SSB. Die Mitgliedschaft der außerordentlichen Mitglieder erfolgt durch Antrag und unterliegt der Entscheidung durch den Fachverbandsausschuss. |
| (2) | Jede Sportart kann nur durch einen Fachverband vertreten sein. |
| (3) | Organisationen gleicher Sportart können nur durch einen Dachverband vertreten werden. |
| (4) | Außerordentliche Mitglieder sind sonstige dem Sport dienende Vereine, Verbände und Institutionen. Über ihre Aufnahme entscheidet auf schriftlichen Antrag der Fachverbandsausschuss. Voraussetzung für ihre Aufnahme ist der Nachweis der Gemeinnützigkeit. Ihre Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung. Der Austritt ist nur zum Jahresende möglich. Die Kündigung muss dem Vorstand drei Monate vorher schriftlich zugestellt werden. |
| (5) | Der SSB erhebt von allen seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag. Er ist zum 31. März eines Jahres fällig. Die Mitgliedsvereine erhalten bis zum 31. Januar eines jeden Jahres eine Beitragsrechnung, basierend auf den LSB-Mitgliedszahlen des Vorjahres, und sind zur termingerechten Zahlung verpflichtet. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. |
| § 7Organe | |
| (1) | Die Organe des SSB sind:
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| (2) | Das Mandat im Beirat schließt eine Funktion im Vorstand aus. |
| § 8Mitgliederversammlung | |
| (1) | Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des SSB. Sie ist für Beschlussfassung und Kontrolle aller SSB-Angelegenheiten, soweit die Satzung diese Aufgaben nicht anderen Organen übertragen hat, zuständig. |
| (2) | Die Mitgliederversammlung besteht aus den Delegierten der Sportvereine sowie den weiteren Organen des SSB (siehe § 7 (1) b - f). |
| (3) | Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
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| (4) | Die Mitgliederversammlung tritt jährlich zusammen. Sie wird durch den Vorstandsvorsitzenden schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, mindestens 6 Wochen vor Tagungstermin, mit dem Hinweis auf die Antragsfrist, einberufen. |
| (5) | Anträge müssen schriftlich mit Begründung spätestens 4 Wochen vor Tagungstermin in der Geschäftsstelle eingehen. |
| (6) | Der Vorstandsvorsitzende veranlasst die Versendung der unter Berücksichtigung der Anträge ergänzten Tagesordnung spätestens 3 Wochen vor der Tagung an die Delegierten. |
| (7) | Zur Wahrung der Fristen ist der Tag der Postaufgabe maßgebend. |
| (8) | Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. |
| (9) | Antragsberechtigt sind: Sportvereine, Fachverbandsausschuss, Beirat, Vorstand, Sportjugend und Frauenbeirat. |
| (10) | Ordentliche Mitglieder haben je 300 angefangene Vereinsmitglieder eine Stimme. Die Höchstgrenze liegt bei 25 Stimmen. Jedes stimmberechtigte Vorstandsmitglied, jedes außerordentliche Mitglied sowie jedes Mitglied des Fachverbandsausschusses hat eine Stimme. Die Sportjugend hat 7 und der Frauenbeirat hat 5 Stimmen. |
| (11) | Stimmübertragung ist möglich, wobei ein Delegierter nicht mehr als 5 Stimmen auf sich vereinigen darf. |
| (12) | Versammlungsleiter ist der Vorstandsvorsitzende. Für die Wahl des Vorstandsvorsitzenden ist von der Mitgliederversammlung ein Wahlleiter zu wählen. |
| (13) | Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. |
| § 9Außerordentliche Mitgliederversammlung | |
| (1) | Der Vorstandsvorsitzende kann aus wichtigem Anlass eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. |
| (2) | Er ist dazu verpflichtet wenn:
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| (3) | Die Einberufung und Durchführung richtet sich nach § 8 mit Abweichung der Einberufungs- und Antragsfrist. Die Einberufungsfrist kann bis auf zwei Wochen verkürzt werden. Die Frist für Anträge wird dann auf eine Woche verkürzt. |
| (4) | Gegenstand ist nur der Anlass, der zur Einberufung geführt hat. Weitere Tagesordnungspunkte können beraten, jedoch nicht beschlossen werden. |
| §10Fachverbandsausschuss | |
| (1) | Der Fachverbandsausschuss ist das höchste Gremium in der Zeit zwischen den Mitgliederversammlungen. |
| (2) | Der Fachverbandsausschuss setzt sich zusammen aus den Vorsitzenden der Fachverbände oder ihren Vertretern, wenn diese mindestens aus 100 Mitgliedern oder fünf Sportvereinen (lt. LSB-Zahlen) bestehen, dem Vorstand sowie je 2 Vertretern der Sportjugend und des Frauenbeirates sowie dem Beirat. Für die Delegation in den Fachverbandsausschuss müssen sich der Vorsitzende oder sein Vertreter durch das Protokoll der Wahlversammlung ihres örtlichen Fachverbandes legitimieren. Jeder Fachverband hat eine Stimme. Die Mitglieder des Beirates, sofern sie nicht als legitimierter Vertreter eines Fachverbandes fungieren, nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Fachverbandsausschusses teil. |
| (3) | Der Fachverbandsausschuss ist ein beschließendes Organ.
Zu seinen Aufgaben gehören:
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| (4) | Der Fachverbandsausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Sitzungen werden, mindestens 4 Wochen vor Tagungstermin, durch den Vorstandsvorsitzenden schriftlich einberufen. Die Tagesordnung geht den Teilnehmern mindestens 3 Wochen vorher zu. § 8 (7) kommt zur Anwendung. |
| (5) | Jede ordnungsgemäß einberufene Sitzung des Fachverbandsausschusses ist beschlussfähig. |
| §11Beirat | |
| (1) | Der Beirat ist das unterstützende, beratende und kontrollierende Gremium für die Arbeit des Vorstandes und wird für 4 Jahre gewählt. |
| (2) | Er besteht aus:
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| (3) | Zu den Aufgaben des Beirates gehören:
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| §12Vorstand | |
| (1) | Der Vorstand erfüllt die Aufgaben des SSB und vertritt die Interessen aller seiner Mitglieder nach innen und außen. Er ist beschlussfähig , wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend sind. |
| (2) | Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
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| (3) | Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf, jedoch mindestens viermal im Jahr, statt. |
| (4) | Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Alle hauptberuflichen Vorstandsmitglieder sind beratend tätig. |
| (5) | Der Vorstandsvorsitzende, der stellv. Vorsitzende "Finanzen" sowie der stellv. Vorsitzende "Sport" werden von der Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt. |
| (6) | Der Vorsitzende der Sportjugend wird vom Jugendtag gewählt, die Vorsitzende des Frauenbeirates von der Frauenvollversammlung. |
| (7) | Der Geschäftsführer ist der verantwortliche Leiter der SSB-Verwaltung. Er ist hauptamtlich angestellt. Die Stelle ist öffentlich auszuschreiben. Der Vorstand schlägt dem Beirat die Einsetzung des Geschäftsführers vor. Die Dienst- und Fachaufsicht übt der Vorstand aus. |
| (8) | Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorstandsvorsitzende und die zwei stellv.Vorsitzenden. |
| (9) | Vertretungsberechtigt im Sinne des Gesetzes ist der Vorstandsvorsitzende gemeinsam mit einem der beiden stellv. Vorsitzenden. Im Falle der Verhinderung des Vorstandsvorsitzenden tritt an seine Stelle der stellv. Vorsitzende "Finanzen". Die Verhinderung braucht im Einzelfalle nicht nachgewiesen zu werden. |
| (10) | Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder endet mit der Wahl/Berufung eines Nachfolgers. Eine Wiederwahl ist zweimal zulässig. |
| (11) | Bei grober Pflichtverletzung kann ein Vorstandsmitglied von seinen Aufgaben entbunden werden, wenn Zweidrittel der Vorstandsmitglieder dies beschließen. Diese Entscheidung muss durch eine Zweidrittelmehrheit des Beirates bestätigt werden. |
| (12) | Scheidet ein Vorstandsmitglied, außer der Vorsitzende der Sportjugend und die Vorsitzende des Frauenbeirates, aus, wird auf Vorschlag des Vorstandes bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger durch den Beirat bestimmt. |
| § 13Sportjugend | |
| (1) | Die Sportjugend im SSB führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr über den Haushalt zufließenden Mittel. Alles Nähere regelt die Jugendordnung. |
| § 14Frauenbeirat | |
| (1) | Der Frauenbeirat vertritt die Interessen der Mädchen und Frauen. Er befasst sich mit allen gemeinsamen und grundsätzlichen Aufgaben des Sports für Mädchen und Frauen. Alles Nähere regelt die Frauenordnung. |
| § 15Haftung | |
| (1) | Der SSB haftet seinen Mitgliedern gegenüber ausschließlich für vom SSB zu vertretende Unfälle oder Straftaten. Der SSB genießt in beschränktem Maße Haftpflicht- und Unfallschutz bei der Versicherung "Sporthilfe e.V.". |
| § 16Revisoren | |
| (1) | Zur Überwachung des Finanzwesens wählt die Mitgliederversammlung zwei Revisoren, die keine Funktion in einem SSB-Organ haben dürfen, für 4 Jahre. Die Rangfolge ergibt sich aus der Anzahl der erreichten Stimmen. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, jedoch mit der Maßgabe, dass bei jeder Wahl ein Revisor ausscheidet. Die Revisoren haben der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. |
| §17Ausschüsse | |
| (1) | Zur Bewältigung seiner Aufgaben kann der Vorstand des SSB Ausschüsse einsetzen. Jeder Ausschuss wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Die Anzahl der Ausschussmitglieder wird, je nach Aufgabengebiet, durch den Vorstand festgelegt. |
| (2) | Aufgaben und Dauer der Ausschüsse werden vom Vorstand vorgegeben. |
| (3) | Die Empfehlungen der Ausschüsse bedürfen der Zustimmung des Vorstandes, der diese veröffentlicht. |
| § 18Satzungsänderung | |
| (1) | Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder. Satzungsänderungen durch Dringlichkeitsanträge sind nicht zugelassen. Sofern Satzungsbeschlüsse die in den §§ 3 und 4 aufgeführten gemeinnützigen Zwecke betreffen ist vorher die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes einzuholen. |
| § 19Auflösung | |
| (1) | Der SSB kann aufgelöst werden, wenn eine Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder dieses auf einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung beschließt. |
| (2) | Bei Auflösung des SSB Dortmund fällt das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken an die Stadt Dortmund, die es ausschließlich und unmittelbar für sportfördernde Zwecke zu verwenden hat. |

