Jugendordnung der Sportjugend Dortmund
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Präambel
  Im Mittelpunkt der sportlichen und außersportlichen Jugendarbeit steht der junge Mensch.
Seine gesundheitliche, persönliche und gesellschaftliche Entwicklung ist Ziel aller Bemühungen der Sportjugend im StadtSportBund Dortmund.
Die Sportjugend Dortmund ergreift Partei im Interesse junger Menschen und ist parteipolitisch neutral. Sie tritt für die Menschenrechte und die Gewaltfreiheit, für den Umweltschutz und für religiöse, politische und weltanschauliche Toleranz ein.
I. Name
§1
  Die Sportjugend im StadtSportBund Dortmund e.V. (im Weiteren Sportjugend genannt) ist die eigenständige Jugendorganisation im StadtSportBund Dortmund e.V. (im Weiteren SSB genannt).
II. Mitgliedschaft
§2
  Mitglieder der Sportjugend sind alle Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres der Mitgliedsvereine und –verbände des SSB sowie alle im Jugendbereich gewählten und berufenen Mitarbeiter.
III. Einbindung in den StadtSportBund
§3
  Die Sportjugend ist fester Bestandteil des SSB und an dessen Satzung und Ordnungen gebunden. Sie führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Jugendordnung selbständig und entscheidet eigenständig über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
IV. Zweck
§4
  Zweck der Sportjugend ist es, insbesondere für die Mitbestimmung und Mitverantwortung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen einzutreten. Sie fördert deren Beteiligung am Vereinsleben und ist ihre Interessenvertretung.
V. Aufgaben und Ziele
§5
  Aufgaben und Ziele der Sportjugend sind:
  • Pflege und Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit
  • Förderung eines gesunden Lebensstils
  • Zusammenarbeit mit Kindertageseinrichtungen, Schule und Elternhaus
  • Zusammenarbeit mit anerkannten Jugendorganisationen;
  • Pflege internationaler Verständigung;
  • Entwicklung neuer Formen des Sports und der Bildung;
  • Förderung des sozialen Lebens und Lernens;
  • Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation junger Menschen in unserer Gesellschaft
  • Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge
  • Anregung zum gesellschaftlichen Engagement von jungen Menschen und freiwilligen Mitarbeitern
  • Schaffung von Freizeitangeboten für junge Menschen
  • Aus-, Fort- und Weiterbildung von jungen Menschen und Mitarbeitern
  • Mitarbeit in kommunalen Jugendausschüssen und -arbeitsgemeinschaften
  • Angebot von Ferien- und Freizeitmaßnahmen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene
  • Förderung von Mitgestaltung, Mitbestimmung und Mitverantwortung
  • Unterstützung von Projekten und Initiativen junger Menschen.
VI. Organe
§6
  Organe der Sportjugend sind:
  • der Jugendtag (§ 7)
  • der Jugendausschuss (§ 8)
  • der Jugendvorstand (§ 9).
§7
(1) Der Jugendtag ist das oberste Organ der Sportjugend. Ihm ist der Jugendvorstand verantwortlich und zur umfassenden Unterrichtung verpflichtet. Der Jugendtag besteht aus je zwei Jugendvertretern der dem SSB angeschlossenen Vereine und je zwei Vertretern der Jugendorganisationen der angeschlossenen Fachverbände sowie den Mitgliedern des Jugendvorstandes.
(2) Aufgaben des Jugendtages sind:
  • Festlegung der Richtlinien der Jugendarbeit
  • Festlegung der Richtlinien für die Arbeit des Jugendvorstandes
  • Entgegennahme der Berichte der Mitglieder des Jugendvorstandes
  • Entlastung des Jugendvorstandes
  • Wahl des Vorsitzenden der Sportjugend
  • Wahl des stellv. Vorsitzenden Bewegung, Spiel und Sport
  • Wahl des stellv. Vorsitzenden Nachwuchsleistungssport
  • Wahl des stellv. Vorsitzenden Kinder- und Jugendpolitik
  • Wahl der Jugendsprecher
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge
(3) Der ordentliche Jugendtag findet alle zwei Jahre vor der Mitgliederversammlung des SSB statt. Über Termin und Ort beschließt der Jugendvorstand, wenn der Jugendtag keine andere Regelung getroffen hat. Auf Antrag eines Drittels der teilnahmeberechtigten Mitglieder des Jugendtages oder eines Beschlusses des Jugendvorstandes muss ein außerordentlicher Jugendtag durchgeführt werden.
(4) Der Vorsitzende der Sportjugend lädt durch schriftliche Benachrichtigung mindestens vier Wochen vor dem Tagungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Jeder ordnungsgemäß einberufene Jugendtag ist beschlussfähig.
(5) edes teilnahmeberechtigte Mitglied des Jugendtages hat eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht möglich. SSB-Vorstandsmitglieder sind beratend teilnahmeberechtigt.
§8
(1) (1) Der Jugendausschuss setzt sich zusammen aus je einem Vertreter der Jugendorganisationen der dem SSB angeschlossenen Fachverbände und den Mitgliedern des Jugendvorstandes. Ihm ist der Jugendvorstand verantwortlich und zur umfassenden Berichterstattung verpflichtet. Alle Mitglieder des Jugendausschusses haben eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht möglich. Der Jugendausschuss ist ein beschließendes Organ und tritt mindestens einmal jährlich zusammen. SSB-Vorstandsmitglieder sind beratend teilnahmeberechtigt.
(2) Zu den Aufgaben des Jugendausschusses gehört:
  • die Beschlussfassung über den jährlichen Haushalt und die Genehmigung der Jahresrechnung in den Jahren, in denen kein Jugendtag stattfindet;
  • Entgegennahme der Berichte des Jugendvorstandes;
  • die Beratung grundsätzlicher Angelegenheiten;
  • die Nachwahl von Jugendvorstandsmitgliedern bis zum nächsten Jugendtag.
(3) Der Vorsitzende lädt durch schriftliche Benachrichtigung mindestens vier Wochen vor dem Tagungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein.
Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendausschusssitzung ist beschlussfähig.
§9
(1) Der Jugendvorstand ist für alle Jugendangelegenheiten im SSB zuständig. Er vertritt die Interessen der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen im SSB nach innen und außen.
(2) Der Jugendvorstand besteht mindestens aus
  • dem Vorsitzenden der Sportjugend und
  • dem stellv. Vorsitzenden Bewegung, Spiel und Sport
  • dem Jugendbildungsreferenten,
  • dem stellv. Vorsitzenden Nachwuchsleistungssport
  • dem stellv. Vorsitzenden Kinder- und Jugendpolitik
  • dem stellv. Vorsitzenden Bildung
  • bis zu zwei stimmberechtigten Jugendsprechern

Mindestens einer der beiden Jugendsprecher darf zum Zeitpunkt der Wahl das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, der Andere darf das 21. Lebensjahr nicht vollendet haben.
(3) Jedes Sportjugendvorstandsmitglied hat die Möglichkeit, für besondere Aufgaben und / oder Projekte bis zu fünf Beauftragte vorzuschlagen. Über ihre Berufung entscheidet der Jugendvorstand. Die Beauftragten bleiben bis zum Ende des Projektes, maximal bis zum Ablauf der Wahlperiode im Amt. Sie können an den Sitzungen und Tagungen der Organe teilnehmen und haben Antrags- und Rederecht.
(4) Der Vorsitzende der Sportjugend ist Mitglied im Vorstand des SSB.
(5) Der Vorsitzende der Sportjugend, der stellv. Vorsitzende Bewegung, Spiel und Sport, der stellv. Vorsitzende Nachwuchsleistungssport und der stellv. Vorsitzende Kinder- und Jugendpolitik werden für vier Jahre vom Jugendtag gewählt. Der stellv. Vorsitzende Bildung ist hauptamtlich(- beruflich) tätig. Das Amt wird vom Bildungsreferenten übernommen.
Die Jugendsprecher werden für zwei Jahre vom Jugendtag gewählt.
Aus Gründen der Kontinuität werden der Vorsitzende und der stellv. Vorsitzende Bewegung, Spiel und Sport zusammen für eine vierjährige Amtsperiode in allen Schaltjahren gewählt. Der stellv. Vorsitzende Nachwuchsleistungssport und der stellv. Vorsitzende Kinder- und Jugendpolitik werden zur Mitte der Amtsperiode der beiden anderen Vorsitzenden ebenfalls für vier Jahre gewählt.
(6) Der Bildungsreferent ist hauptberuflich tätig. Seine Aufgaben sind vertraglich und durch eine Dienstanweisung des Vorsitzenden der Sportjugend geregelt.
(7) Scheidet ein vom Jugendtag gewähltes Vorstandsmitglied aus, so kann der Jugendvorstand mit Mehrheitsbeschluss eine geeignete Person für den Zeitraum bis zum kommenden Jugendtag bestellen. Die Entscheidung des Jugendvorstandes muss durch den Jugendausschuss bestätigt werden.
(8) In den Jugendvorstand kann nur gewählt bzw. berufen werden, wer Mitglied eines dem SSB angeschlossenen Sportvereins ist.
(9) Der Jugendvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung des SSB, dieser Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Jugendtages und des Jugendausschusses. Der Jugendvorstand ist für seine Beschlüsse dem Jugendtag, dem Jugendausschuss und dem Vorstand des SSB verantwortlich.
(10) Die Sitzungen des Jugendvorstandes finden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Quartal statt. SSB-Vorstandsmitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen des Jugendvorstandes beratend teilzunehmen. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Jugendvorstand Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Bestätigung durch den Jugendvorstand.
VII. Änderung der Jugendordnung
§10
  Änderungen zur Jugendordnung können nur von einem Jugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Diese Jugendordnung wurde am 10. April 2008 vom ordentlichen Jugendtag der Sportjugend Dortmund beschlossen.
Aus Gründen der Lesbarkeit wurde ausschließlich die männliche Sprachform gewählt.